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Verpflichtung zur Messung der Radon-Konzentration am Arbeitsplatz erweitert

Gemäß Strahlenschutzgesetzt besteht für Arbeitgeber die Pflicht zur Messung von Radon-Konzentrationen am Arbeitsplatz, wenn

• sich diese Arbeitsplätze im Keller- oder Erdgeschoss in einem Radon-Vorsorgegebiet befinden,

• in dem Arbeitsfeld bekanntlich hohe Radon-Konzentrationen auftreten, beispielsweise bei Arbeitsplätzen in Radon-Heilbädern oder Heilstollen, Wassergewinnungs-, Aufbereitungs- und Verteilungsanlagen oder Bergwerken, Schächten und Höhlen,

• die zuständige Landesbehörde Messungen anordnet.

 

Die Bundesländer sind aufgrund der Strahlenschutzgesetztes verpflichtet bis 31. Dezember 2020 Radon-Vorsorgegebiete festzulegen und haben dies per Allgemeinverfügungen umgesetzt.

 

Unternehmen in einem Radon-Vorsorgegebiet müssen daher die betroffenen Arbeitsplätze hinsichtlich der Radon-Konzentration gemäß dem Leitfaden des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) untersuchen lassen.

 

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, melden Sie sich bei uns.

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