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Altmaschinen­bewertungen

Altmaschinen, die vor dem 31.12.1992 in Betrieb genommen wurden, müssen den grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen.
Hierbei ist es unerheblich, ob diese Maschine auf den Stand der Technik nachgerüstet wurde, da diese Änderung keine wesentliche Änderung darstellt.

Altmaschinen weisen häufig einen niedrigeren sicherheitstechnischen Stand auf, als er in der aktuellen Fassung der Maschinenrichtlinie für Neumaschinen gefordert wird. Eine Nachrüstung auf den heutigen Stand der Maschinenrichtlinie ist häufig technisch nicht möglich und/oder wirtschaftlich nicht darstellbar.
Die Betriebssicherheitsverordnung fordert, dass der Arbeitgeber nur Maschinen zur Verfügung stellen darf, deren Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist. Diese Forderung gilt auch für Altmaschinen.

Ein Betreiber von Altmaschinen darf sich nicht vollständig auf das Sicherheitsniveau berufen, das z.B. zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme der Maschine gegolten hat. Es wird aber auch nicht zwangsläufig eine vollständige technische Nachrüstung gefordert. Es muss immer in einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 1 BetrSichV für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden, ob die Verwendung der Maschine sicher ist.

Um sicher zu stellen, dass die Maschine den aktuellen Sicherheitsanforderungen entspricht, ist eine Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.
Wir überprüfen Ihre Altmaschinen nach der BetrSichV, erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Lösungsmöglichkeiten zur Beseitigung eventueller Schwachstellen und dokumen­tieren die Ergebnisse.

Dadurch wird eine Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nach Maschi­nen­richtlinie nicht notwendig.

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