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Prüfungen

Überprüfung von Arbeitsmitteln und Ausstattung

Laut § 3 und § 4 der Betriebs­sicherheits­verordung ist eine regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln und Ausstattung durch Sachkundige durchzuführen.

Regale

Eine wiederkehrende Prüfung von Lagereinrichtungen und -geräten ist für den gewerblichen Bereich vorgeschrieben. Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1111 wird die notwendige Frist für die Prüfung nach DGUV Regel 108-007 bzw. DIN EN 15635 festgelegt.

Lagereinrichtungen sind ortsfeste und verfahrbare Regale (z. B. Fachbodenregale, Palettenregale, Kragarmregale, Durchlaufregale, Einfahrregale und mehr­ge­schos­sige Regaleinrichtungen) und Schränke (z. B. Schränke mit Flügel-, Roll- oder Schiebetüren, Schränke mit Schubladen oder Auszügen, mehrgeschossige Schrankeinrichtungen und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen).

Lagergeräte sind zur Wiederverwendung bestimmte Paletten (z. B. Flachpaletten aus Holz, Stahl, Kunststoff oder Leichtmetall) mit oder ohne Stapelhilfsmittel sowie Stapelbehälter (Behälter, deren Aufbauten mit dem Unterbau fest verbunden sind, z. B. Box- und Gitterboxpaletten, Stapelwannen und Stapelkästen).

Stapelhilfsmittel sind zur Wiederverwendung bestimmte Hilfsmittel, die mit den Flach­paletten zu verbinden sind.

Dies sind z. B. Rahmen und Rungen, die aufgesetzt, auf- oder eingesteckt werden, sowie deren Verbindungen.

Leitern & Tritte

Zugänge sind z.B.:

  • Treppen,
  • Rampen,
  • Leitern und Tritte.

Beispiele für geeignete Zugänge sind:

  • Treppen an Gerüsten, wenn hiervon umfangreiche Arbeiten ausgeführt werden,
  • Treppen zu Arbeitsplätzen an maschinellen Anlagen,
  • Rampen (ggf. mit Trittleisten) als Zugänge zu Arbeitsplätzen,
  • Leitern, die in Gerüsten als Gerüst-Innenleitern eingebaut werden und nicht mehr als zwei Gerüstlagen miteinander verbinden,
  • Leitern und Tritte als Zugang zu Fahrzeugladeflächen.

Bei der Auswahl der geeigneten Zugänge zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen sind zu berücksichtigen:

  • der zu überwindende Höhenunterschied,
  • die Dauer und Häufigkeit der Benutzung,
  • die Fluchtmöglichkeit bei drohender Gefahr und
  • umfangreiche Werkzeug- und Materialtransporte.

Dabei dürfen keine zusätzlichen Absturzgefahren entstehen. Beispiele für zusätzliche Absturzgefahren sind:

  • Aufstellung der Leiter neben ungesicherten Öffnungen,
  • Innerbetrieblicher Verkehr,
  • Aufstellung neben Geländern oder an Absturzkanten zu tiefer liegenden Ebenen.
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