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Ausbildungen

Kran
Jeder Unternehmer haftet für sich selbst und seine Mitarbeiter, wenn er keine Fahrerlaubnis für kranführende Personen vorweisen kann. Die zuständigen Berufsgenossenschaften fordern die Schulung des Kranpersonals und verstärken die Kontrollen. Im § 29 DGUV-V 52 ist ein Kranführerschein für selbstständiges Führen auf öffentlichen Wegen und Plätzen und Instandhalten von Kränen, z.B. Hallenkräne, LKW-Ladekräne, gesetzlich vorgeschrieben, ausgenommen handbetriebene.

Flurförderzeuge
Flurförderzeuge haben in weiten Bereichen der Unternehmen einen wesentlichen Anteil am innerbetrieblichen Transport. Durch die freizügige Einsatzmöglichkeit, die selbsttätige Lastaufnahme und die Stapeleinrichtung, ist beispielsweise der Gabelstapler ein Fördermittel, das zur Bewältigung von Transportaufgaben vielseitig eingesetzt wird.

Hubarbeitsbühnen
Bediener von Hubarbeitsbühnen tragen eine besondere Verantwortung gegenüber dem Unternehmer und den Kollegen bei der Benutzung und im Umgang mit den Geräten. Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung). So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen z. B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (DGUV-R 100-500) geregelt.

Baumaschinen
In großer Zahl werden auf Baustellen, in Gewinnungsbetrieben (Steinbrüche, Kiesgruben) und anderen Bereichen (Zement-, Kalkstein-, Stahlindustrie) Erdbaumaschinen eingesetzt.
Deshalb ist es unerlässlich, den Erdbaumaschinenführern die aktuellen Informationen über die Sicherheitstechnik durch ordnungsgemäße Schulung und Weiterbildung zu vermitteln. Der Unternehmer trägt die Verantwortung für seine „Baggerfahrer“.

Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten
Die Sicherheitsbeauftragten im Betrieb erfüllen durch ihre ständige Anwesenheit vor Ort eine wichtige Aufgabe zum Erhalt der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb.
In unseren Seminaren werden die Grundkenntnisse der Aufgaben eines Sicherheitsbeauftragten von erfahrenen Beratern im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nach den Grundsätzen der Berufsgenossenschaften vermittelt.

Theorie und Praxis für Brandschutz- und Evakuierungshelfer
Nach § 10 ArbSchG in Verbindung mit der im November 2012 veröffentlichten Arbeitsstättenregel 2.2 (Maßnahmen gegen Brände) hat der Unternehmer neben Ersthelfern auch Personen zu benennen, die Aufgaben der Brandbekämpfung und der Evakuierung der Gebäude übernehmen. Die Anzahl bemisst sich an der Art der Risiken und der Betriebsgröße. Als Orientierung kann eine Anzahl von mindestens fünf Prozent der Beschäftigten angesetzt werden.

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