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ENERGIEAUDITS

Energiedienstleis­tungsgesetz (EDL-G) und DIN EN ISO 16247

Nach dem Energiedienstleistungesetz (EDL-G) mit Stand vom 17.02.2016 sind alle Unternehmen, die NICHT als kleine und mittlere Unternehmen (Nicht-KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG vom 06.05.2003 sind, sowie Anbieter von Energiedienstleistungen, Energie­effi­zi­enz­maßnahmen und Energieunternehmen sowie die öffentliche Hand gemäß § 8 EDL-G verpflichtet, erstmals zum 05.12.2015 ein Energieaudit  durchführen zu lassen. Alle 4 Jahre nach dem Zeitpunkt des ersten Audits ist ein weiteres Audit durchzuführen.

Befreit von dieser Pflicht sind Unternehmen, die ein Energiemanagenemtsystem gemäß DIN EN ISO 50001 oder ein Umwelt­mana­gement­system nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS - EG-Öko-Audit-Verordnung) eingerichtet haben.

Die Audits sind nach der Norm DIN 16247-1 sowie den Vorgaben der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) durchzuführen. In den BAFA-Leitfaden und BAFA-Merkblatt sind die Anforderungen an die Audits und Auditberichte sowie die Ermittlung der Auditpflicht dargelegt.

Obwohl derzeit ein Kabinettsentwurf zum EDL-G 2019 beraten wird, ist die Vorbereitung eines Audits unerlässlich. Der fixe Vorgabetermin 05.12.2019 ist unverändert.

Aktuell wird das Gesetz über Energiedienst­leistungen und andere Energie­effi­zienz­maßnahmen (EDL-G) von der Bundesre­gierung überarbeitet. Grund hierfür sind die Erfahrungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), zur Umsetzungen der Regelungen hinsichtlich §8ff, aus der ersten Verpflichtungsperiode. Neben einigen Konkretisierungen und Klarstellungen des Gesetzestextes, wird es auch eine für alle betroffenen Unternehmen wesentliche Änderung geben. Die Bundesregierung strebt „eine Verbesserung der Vollzugstransparenz, durch die Einführung einer Online-Erklärung“ an. Zusätzlich werden einige Unternehmen von der Auditpflicht befreit. 

Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die Qualität des Energieaudits 2019 deutlich zu steigern.
Die Unternehmen werden dazu verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten, nach dem Durchführen des Energieaudits, dies dem BAFA mitzuteilen.
Einige Unternehmen werden, durch die Einführung einer Verbrauchsgrenze, von der Energieauditpflicht freigestellt.
Bei Nichteinhaltung der Fristen kann es zu einem Bußgeld von bis zu 50.000,-€ kommen.

Unser Geschäftsführer Dr. Thorsten Heinze ist zugelassener Energieauditor der BAFA und ebenso als Berater und Auditor für Energie­mana­gement­systeme nach DIN EN ISO 50001 und EMAS (EG-Öko-Auditverordnung) tätig. 

Ziel unserer Dienstleistung ist es jedoch nicht nur, bei Ihnen ein rechtskonformes Energieaudit durchzuführen, sondern Ihnen mit einem fundierten Auditbericht ein Handwerkszeug zur Verfügung zu stellen. Hierdurch haben Sie die Möglichkeit die Ergebnisse des Audits in gezielte Maßnahmen umzusetzen und dabei in Ihrem Unternehmen effektiv Energiekosten einzusparen.

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