Verpflichtung zur Messung der Radon-Konzentration am Arbeitsplatz erweitert
Gemäß Strahlenschutzgesetzt besteht für Arbeitgeber die Pflicht zur Messung von Radon-Konzentrationen am Arbeitsplatz, wenn
• sich diese Arbeitsplätze im Keller- oder Erdgeschoss in einem Radon-Vorsorgegebiet befinden,
• in dem Arbeitsfeld bekanntlich hohe Radon-Konzentrationen auftreten, beispielsweise bei Arbeitsplätzen in Radon-Heilbädern oder Heilstollen, Wassergewinnungs-, Aufbereitungs- und Verteilungsanlagen oder Bergwerken, Schächten und Höhlen,
• die zuständige Landesbehörde Messungen anordnet.
Die Bundesländer sind aufgrund der Strahlenschutzgesetztes verpflichtet bis 31. Dezember 2020 Radon-Vorsorgegebiete festzulegen und haben dies per Allgemeinverfügungen umgesetzt.
Unternehmen in einem Radon-Vorsorgegebiet müssen daher die betroffenen Arbeitsplätze hinsichtlich der Radon-Konzentration gemäß dem Leitfaden des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) untersuchen lassen.
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